Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB's
Kästner-Brunnenbau-GmbH
§ 1 Allgemeines, Geltung der Geschäftsbedingungen
Für alle Angebote gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und
Lieferbedingungen.
(1) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, welche die Kästner-Brunnenbau-GmbH nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn die Kästner-Brunnenbau-GmbH nicht ausdrücklich widerspricht.
(2) Spätestens mit der verbindlichen Bestellung des Auftraggebers gelten die
AGB als angenommen.
(3)Mündliche Nebenabreden werden von den Vertragsparteien nicht getroffen.
Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen der geschlossenen
Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
§ 2 Angebot, Auftragsbestätigung, Vertragsschluss
(1) Für den Umfang der geschuldeten Leistung ist ausschließlich der
Angebotstext der Kästner-Brunnenbau-GmbH maßgebend.
Alle Eventual- oder Alternativpositionen gehören nicht zu den geschuldeten
Leistungen, es sei denn diese werden durch den Auftraggeber verbindlich bestellt oder verbaut.
(2) Nicht enthalten im Angebot sind:
· Gebühren für sämtliche erforderliche Genehmigungen
· Sämtliche Kosten, die durch vom Auftraggeber zu erbringende Vorarbeiten
gemäß § 3 entstehen.
(3) Grundlage unseres Angebotes für Geothermie- und Brunnenbaubohrungen ist die endgültige Bohrtiefe in Meter.
(4) Sollte die Endteufe, seitens der Genehmigungsbehörde, bis zu einer Tiefe
von max.50 m beschränkt werden, behalten wir uns eine Anpassung des
Angebotes vor.
§ 3 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat in Absprache mit der Kästner-Brunnenbau-GmbH vor
Ort folgende Vorbereitungsarbeiten zu erbringen, sowie sämtliche daraus entstehenden Kosten zu tragen:
· Übergabe der erteilten Bohrgenehmigung als Kopie.
· Eine ausreichend tragfähige Standfläche (mind. 3x7m) für ein Bohrgerät,
sowie weitere Standflächen für Kompressoren, Schlammmulden, Bohrmaterial, LKW und Lieferwagen, Bohrspülbecken.
· Eine Zufahrtsmöglichkeit mit max. 15% Gefälle und einer Breite von 2,5 Meter sowie eine Durchfahrtshöhe von 2,8 Metern.
· Die Ermittlungen aller im Bohrbereich befindlichen, unter Gelände liegenden
Werkleitungen, Stromleitungen, Wasserleitungen, Telefonleitungen oder Bauten.
· Wasser ab Hydrant oder Bau-/Hausanschluss mit einem von der Kästner-Brunnenbau-GmbH vorgegebenen Anschlussdurchmesser, mit mind. 4 bar Wasserdruck in max. 40 m Distanz zur Baustelle.
· Stromanschluss mit 220 V/ 16A in max. 40 m Distanz zur Baustelle.
· Entsorgung des anfallenden Grund, Schmutz- und Bohrwassers und
Erdmaterials. Bei Einleitungen in die öffentliche Kanalisation hat der
Auftraggeber sich mit der zuständigen Behörde, bzw. Gemeinde abzustimmen.
· Eventuell zu schützende Bauteile im Bereich der Bohrarbeiten müssen mit
einer Baufolie, gegen Spritzwasser bauseits geschützt werden.
· Eventuell erforderliche Straßensperrungen.
· Behebung sämtlich entstandener Flurschäden, soweit diese für die
Kästner-Brunnenbau-GmbH nicht zu vermeiden waren.
(2) Für Wartezeiten unserer Bohrkolonne, welche durch eine mangelhafte
Vorbereitung, insbesondere der unter § 3 (1) aufgeführten Punkte,
entstehen, berechnen wir Ihnen je Kolonnenstunde 170,00 € netto zuzüglich geltender Mehrwertsteuer.
§ 4 Preise
Die Preise gelten in Euro und verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der
jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Berücksichtigt die Kästner-Brunnenbau-GmbH Änderungswünsche des Auftraggebers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
§ 5 Rechnungsstellung
(1) Die Rechnungsstellung bei Geothermiebohrungen erfolgt in 2 Phasen:
· Phase 1 nach den erfolgten Bohrarbeiten.
· Phase 2 nach Durchführung der Anschlussarbeiten.
Jede Phase wird, nach jeweiliger Durchführung gesondert in Rechnung
gestellt. Voraussetzung für die Durchführung der Phase 2 ist die
vollständige Bezahlung der Rechnung zur Phase 1, auch wenn diese
Rechnung, gemäß Zahlungsziel, noch nicht fällig ist.
(2) Die Rechnungsstellung bei Brunnenbaubohrungen erfolgt in 1 Phase:
· Phase 1 nach den erfolgter Klarspülung und Beendigung der Anschlussarbeiten.
Die Phase 1 wird, nach Durchführung in Rechnung gestellt.
§ 6 Zahlungsbedingungen
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen innerhalb von 7
Tagen rein netto nach Rechnungsdatum fällig. Maßgebend für die
Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf den Geschäftskonten der
Kästner-Brunnenbau-GmbH,
Sparkasse Hanau, IBAN: DE94 5065 0023 0010 2954 00
BIC: HELADEF1HAN
(2) Der Auftraggeber kommt in Zahlungsverzug, wenn er nach Fälligkeit eine
Mahnung erhält.
(3) Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Kästner-Brunnenbau-GmbH unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweils geltenden Basiszinssatzgemäß § 247 BGB geltend zu machen.
(4) Die von der Behörde angeforderten Unterlagen (Schichtenverzeichnis u.s.w.)
erhalten Sie nach restloser Zahlung unserer Rechnungen.
§ 7 Erfüllungsort
Erfüllungsort der Lieferungen oder sonstigen Leistungen der Kästner-Brunnenbau-GmbH ist deren Geschäftssitz in 63454 Hanau.
§ 8 Leistungserbringung
(1) Die Angabe eines Fertigstellungstermins erfolgt lediglich als Richtzeit, es sei denn
die Termine werden durch die Kästner-Brunnenbau-GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt.
(2) Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungsfristen setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus,
insbesondere, dass alle vom Auftraggeber zu erbringende Vorleistungen gemäß § 3
erbracht und eventuell vereinbarte Zahlungssicherheiten gestellt sind. In keinem Fall
beginnt der Lauf einer vereinbarten Leistungsfrist vor Auftragsbestätigung, es sei
denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.
(3) Bei schwierigen geologischen Verhältnissen behält sich die Kästner-Brunnenbau-GmbH vor, die erforderlichen Sondenmeter auf mehrere Bohrungen zu verteilen oder die einzelnen Sonden tiefer als geplant abzuteufen und einzubauen. Bei extrem schwierigen Bodenverhältnissen ist die Kästner-Brunnenbau-GmbH berechtigt
vom Auftrag zurückzutreten. In diesem Falle sind Schadensersatzansprüche
des Auftraggebers ausgeschlossen.
(4) Bei Brunnenbohrungen kann kein Anspruch auf eine ausreichende Grundwassermenge oder prinzipielles Auffinden von Grundwasser durch die Kästner-Brunnenbau-GmbH gegeben werden. Eine nicht ausreichende Grundwassermenge stellt kein Grund zur Mengelrüge dar. Auch hält sich die Kästner-Brunnenbau-GmbH vor, das Abteufen tiefer als erwartet durchzuführen. Bei extrem schwierigen Bodenverhältnissen ist die Kästner-Brunnenbau-GmbH berechtigt vom Auftrag zurückzutreten. In diesem Falle sind Schadensersatz-ansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen.
§ 9 Abnahme, Mängelanzeige
(1) Die Leistung gilt als abgenommen mit Ablauf von 7 Werktagen nach schriftlicher
Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Die Abnahme gilt gleichfalls als
erfolgt, wenn die Anlage vom Kunden in Gebrauch genommen worden ist.
(2) Die Abnahme kann nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.
(3) Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber spätestens in der in
Absatz 1 genannten Frist schriftlich geltend zu machen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
Die Kästner-Brunnenbau-GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten
Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung vor.
§ 11 Rechte wegen Mängel
(1) Soweit ein Mangel vorliegt, ist die Kästner-Brunnenbau-GmbH nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzleistung (Nacherfüllung) berechtigt, sofern Mängel fristgerecht gerügt worden sind. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Kästner-Brunnenbau-GmbH über. Die Nacherfüllung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und setzt keine neue Verjährungsfrist in Gang, auch wenn im Rahmen der Nachbesserung Ersatzteile eingebaut wurden.
(2) Mängelansprüche bestehen nicht bei einer nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, sowie bei Schäden, die
nach Abnahme (§ 9) infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, fehlerhaftem
Betrieb, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, nicht autorisierter
Austauschwerkstoffe, oder aufgrund besonderer äußerer – insbesondere
chemischer, elektromechanischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach
dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden durch den Auftraggeber oder durch,
nicht von der Kästner-Brunnenbau-GmbH beauftragte oder autorisierte, Dritte unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen am Leistungsgegenstand vorgenommen, so bestehen für diese und daraus entstehende Folgen, ebenfalls keine Mängelansprüche.
(3) Behauptet der Auftraggeber Mängel und stellt sich bei der Überprüfung des
Leistungsgegenstandes heraus, dass kein Mängelanspruch besteht, ist der
Auftraggeber verpflichtet, die durch die Überprüfung entstandenen Kosten zu tragen.
§ 12 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist beträgt in Fällen des § 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB und des § 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB 5 Jahre (Bauwerke i. S. d. BGB).In anderen Fällen (keine
Bauwerke) gelten die entsprechenden kürzeren, bzw. längeren gesetzlichen
Verjährungsfristen.
(2) Die Verjährung beginnt mit der Abnahme gemäß § 9.
§ 13 Stornierungskosten
Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann die Kästner-Brunnenbau-GmbH, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 50% des Auftragswertes (inkl. Mehrwertsteuer) für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und den entgangenen Gewinn zu fordern. Der Nachweis eines geringeren oder eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
§ 14 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner
Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
(2) Gerichtsstand ist der, für den Firmensitz der Kästner-Brunnenbau-GmbH zuständige, Gerichtsort.
Stand 01.01.2021